Beteiligte im Personalverleih


Begriffe im Personalverleih

  1. Arbeitsvertrag zwischen Verleiher* und Arbeitnehmer**
  2. Einsatzvereinbarung zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb
  3. Arbeitnehmer leistet Arbeit im Einsatzbetrieb

* Verleiher: auch Verleihbetrieb, Ausleihbetrieb, Personalverleiher genannt
** Arbeitnehmer: auch temporäre Arbeitskraft oder verliehene Arbeitskraft genannt

Hinweis: Vom Verleiher wird bisweilen vom «rechtlichen» Arbeitgeber und beim Ein­satzbetrieb vom «faktischen» Arbeitgeber gesprochen.


Definition des Personalverleihs

Beim Personalverleih stellt der Arbeitgeber (= Verleiher) von ihm angestellte Arbeit­nehmer anderen Arbeitgebern (= Einsatzbetriebe) gewerbsmässig für Arbeits­leistun­gen zur Verfügung. Zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (1) besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ein Verleihvertrag bzw. eine Einsatzvereinbarung (2). Der Arbeitnehmer erbringt die geschuldete Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Verleihers, sondern ausserhalb in einem Einsatzbetrieb (3). Dies hat eine Auf­spal­tung der Arbeitgeberfunktion zur Folge: Das Weisungsrecht betreffend Ziel- und Fachanweisungen und des Verhaltens der Arbeitnehmer gehen an den Einsatzbetrieb über (3). Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, bleiben beim Verleiher (1).

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