Gesetzliche Grundlagen der EKAS-Richtlinien
Der Gesetzgeber hat im Unfallversicherungsgesetz (Artikel 85 UVG) in Verbindung mit der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Artikel 11b und 52a VUV) der EKAS die Möglichkeit eingeräumt, Richtlinien zu erlassen. Davon hat die EKAS Gebrauch gemacht und sie hat die unten aufgeführten Richtlinien erlassen.
Sinn und Zweck von EKAS-Richtlinien
Die EKAS-Richtlinien haben den Zweck (siehe Artikel 52a Absatz 1 VUV) eine einheitliche und sachgerechte Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit, d.h. die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, zu gewährleisten. Die EKAS berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
Die EKAS-Richtlinien konkretisieren die Gesetzesvorschriften und erläutern somit das Gesetz (namentlich UVG) und die Verordnungen (insbesondere VUV); sie schaffen aber kein (neues) Recht.
Vorteil der Berücksichtigung der EKAS-Richtlinien
Für die Arbeitgeber bieten die EKAS-Richtlinien eine Hilfestellung an und haben bei deren Berücksichtigung den Vorteil der gesetzlichen Vermutungswirkung. Diese ist in Artikel 11b Absatz 2 und 52a Absatz 2 VUV umschrieben und lautet gemäss letzterem Artikel wie folgt: «Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.»
Diese gesetzliche Vermutungswirkung ist insbesondere bei Unfällen und Schadenfällen wegen den gesetzlichen Arbeitgeberpflichten (siehe Artikel 82 UVG, Artikel 6 ArG und Artikel 328 OR) sehr bedeutsam. Denn aus der Verletzung der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten können sich verwaltungsrechtliche (u.a. Ermahnung/Verfügung etc. Artikel 62/64 VUV bzw. Artikel 51 Absatz 1/2 Arbeitsgesetz, ArG, strafrechtliche (siehe u.a. Artikel 112 Absatz 4 UVG, Artikel 59 Absatz 1 ArG, Artikel 117, 125, 230, 292 Strafgesetzbuch, StGB) und / oder zivilrechtliche (speziell haftungsrechtliche siehe u.a. Artikel 55 und Artikel 41 Obligationenrecht, OR) Folgen bzw. Sanktionen ergeben.
Müssen EKAS-Richtlinien von den Arbeitgebern berücksichtigt werden?
Dazu heisst es in 52a Absatz 3 VUV: «Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.» Da dieser gesetzlich geforderte Nachweis üblicherweise mit wesentlich mehr Aufwand und damit auch höheren Kosten verbunden ist, als die Berücksichtigung der jeweiligen EKAS-Richtlinie und zudem bei Nichtberücksichtigung der Richtlinien keine Vermutungswirkung besteht, ist die Beachtung der EKAS-Richtlinie allen Arbeitgebern sehr zu empfehlen.